Satzung
§1 Vereinsname und Vereinssitz
1. Der Verein trägt den Namen “ogeso” und soll vorläufig nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Demnach besitzt er den Zusatz n.e.V. (nicht eingetragener Verein).
2. Der Sitz des Vereines ist, solange keine Eintragung in das Vereinsregister stattgefunden hat, stets die Postanschrift des 1. Vorstandsvorsitzenden nach Maßgabe der jeweils vorausgehenden Mitgliederversammlung.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Gemäß dem gemeinnützigen Zweck der „Förderung von Kunst und Kultur“ besteht das Ziel des Vereines in der verschiedenartigen Förderung von Kunst und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern mit Konzentration auf ländlich-strukturschwache Handlungsräume. Hierzu gehört vor allem die Förderung, Aktivierung und der Ausbau kultureller sowie künstlerischer Akteure, Netzwerke und im allgemeinen Ressourcen, die sich zugunsten eines kompetenz- und wissensbasierten Austausches vereinigen und gemeinsam Schaffensräume herstellen.
Es obliegt ein grundlegendes Verständnis der selbstbestimmten Vermittlung und schöpferischen Schaffung künstlerischer und kultureller Darstellungsformen und deren Präsentation. Alle Mitglieder des vereinsmäßigen Zusammenschlusses teilen hiermit die Vorstellung, dass in der Herstellung, Etablierung und Repräsentation von Tätigkeiten im Bereich Kultur, Kunst, Tanz, Musik, Handwerk und Bau ein Gewinn für das soziale Miteinander, der toleranten Begegnung und des selbstbestimmt-gemeinschaftlichen Lebens liegen.
Die Vereinsaktivitäten forcieren somit als Aufgabe im Allgemeinen die Einrichtung von Plattformen zur Nutzung durch die Mitglieder, die als kulturelle und künstlerische Freiräume für die eben genannten Ziele fungieren. Dies wird erzielt durch:
-
Organisation von Zusammenkünften verschiedener kultureller und
künstlerischer Akteure in eigenverantwortlicher Form, womit mittels der
Zusammenführung gemeinsame Projekte und Veranstaltungen geschaffen werden
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Vernetzung von Akteuren und
Personen zugunsten des Satzungszweckes
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Die Förderung von
künstlerischem Nachwuchs sowie des individuellen Engagements im kulturellen
Bereich
-
Die Durchführung von
Angeboten zur künstlerischen und kulturellen Weiterbildung, wie z.B. durch
Workshops, Werkstätten, Seminare etc.
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Die mediale und
interessenmäßige Repräsentation von Kunst und Kultur aus ländlichen Lebensräumen
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Volljährigkeit erreicht haben und die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen. Minderjährige können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters dem Verein beitreten. Ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung besteht erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit.
Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen, sowie sich im künstlerisch-kulturellen Bereich und angelehnten Darstellungsformen betätigen wollen. Sie sind Nutzer:innen und Gestalter:innen der Vereinsaktivitäten, hingegen aber nicht gewillt die entwicklungsmäßige und organisatorische Arbeit des Vereines maßgeblich auszurichten. In der Mitgliederversammlung haben Fördermitglieder nur das Rederecht.
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Über
einen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf eine Annahme des Mitglieds besteht nicht. Eine
Ablehnung bedarf keiner Rechtfertigung.
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Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder auf
elektronischem Weg erfolgen.
Ehrenmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die einen besonderen Beitrag zu den satzungsmäßigen Zielen beitragen oder beigetragen haben. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder den aktiven Mitgliedern gleichgestellt werden. Bis dahin sind Ehrenmitglieder vom aktiven Wahl- und Stimmrecht ausgeschlossen, haben aber Rederecht. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Der Vorstand beschließt und ernennt die Ehrenmitglieder, wobei die Mitgliederversammlung Berufung einlegen kann.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung bedarf keiner Frist.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele oder Vereinsansehen schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände in Höhe des Jahresbeitrages, wenn diese nicht einen Monat nach Aufforderung gezahlt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von einem Monat zu äußern.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Höhe des Beitrages für aktive Mitglieder, sowie auch für Fördermitglieder, wird festgelegt auf eine Mindesthöhe von 25 Euro im Quartal und ist nach oben hin offen.
Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages muss quartalsweise und unmittelbar mit dem Eintrittsdatum beglichen werden.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
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die
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
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die
Wahl des erweiterten Vorstandes
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die
Wahl der Kassenprüfer
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die
Genehmigung des Haushalts und die Beratung der Verwendung der geplanten Mittel
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die
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfung
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die
Genehmigung des Jahresabschlusses
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die
Entlastung des Vorstandes
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Entscheidung
über gestellte Anträge
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die
Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung
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die
Festsetzung und Änderung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
-
Bestätigung
der Ernennung von Ehrenmitgliedern
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die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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Entscheidung
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
§8 Einberufung von
Mitgliederversammlungen
1. Mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung, in schriftlicher Form oder elektronisch per Mail, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bei Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung eines schriftlichen oder elektronischen Einladungsschreibens folgenden Tag. (Brief oder E-Mail). Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet war.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§9 Ablauf und Beschlussfassung
von Mitgliederversammlungen
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
3. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Fördermitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, haben das Recht zur Teilnahme und Rede.
4. Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
6. Beschlossen und gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl/Abstimmung verlangt, muss die Wahl/Abstimmung geheim erfolgen.
7. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zweidrittelmehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung, Auflösung des Vereins oder Abwahl des Vorstandes sind nicht zulässig.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Personen, dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Jedes Vorstandsmitglied (im Sinne des §26 BGB) ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand aus dem Schriftführer und drei Beisitzern.
§11 Aufgaben und Zuständigkeiten
des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
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Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel
-
die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
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der Tagesordnung und Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung
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Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
Buchführung, Erstellung des
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Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung
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Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und
Ausschlüsse von Mitgliedern
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·Die Vertretungsberechtigung des Vorstands ist intern in der Weise beschränkt,
dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands
einzuholen
§12 Wahl des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
2. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
3. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig austreten, wird aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern ein Nachfolger bis zur nächsten Wahlperiode gewählt, damit der Vorstand nach BGB geschäftsfähig bleibt.
§13 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister einberufen wurden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden). Sollten beide Vorsitzende nicht anwesend sein, zählt die Stimme des Schatzmeisters als ausschlaggebend. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. (Brief oder E- Mail)
§14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Kassenprüfung. Diese darf nicht Mitglied im Vereinsvorstand sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig, sachlich und rechnerisch zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenprüfer und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§15 Geschäftsjahr und
Rechnungslegung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
2. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Diese Körperschaft ist der Kulturkosmos e.V. (Am Flugplatz, 17248 Lärz) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung in eine andere gemeinnützige Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die vorstehende Satzung wurde am 31.03.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen.